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   LSG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2013 - L 9 AL 84/13 B   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2013 - L 9 AL 84/13 B (https://dejure.org/2013,19687)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11.07.2013 - L 9 AL 84/13 B (https://dejure.org/2013,19687)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11. Juli 2013 - L 9 AL 84/13 B (https://dejure.org/2013,19687)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2013 - L 9 AL 246/12
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2013 - L 9 AL 84/13
    Die zulässige Anfechtungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs (vgl. insoweit den Beschluss des Senats vom 30.01.2013 - L 9 AL 246/12 B -, juris Rn. 7) begründet, denn die angefochtenen Bescheide sind formell rechtswidrig.

    (2) Die Anhörung war auch nicht nach § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X entbehrlich, weil es nicht um die Anpassung einkommensabhängiger Leistungen an geänderte Verhältnisse ging, sondern um einen Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung des Arbeitslosengeldes (vgl. den Beschluss des Senats vom 30.01.2013 - L 9 AL 246/12 B -, juris Rn. 9).

    Hierauf ist die Beklagte, ohne dass sich der Kläger hierzu geäußert hat oder hätte äußern können, erstmals im Widerspruchsbescheid eingegangen (vgl. zum Vorstehenden auch BSG, Urt. v. 09.11.2010 - B 4 AS 37/09 R -, juris Rn. 13 sowie den Beschluss des Senats vom 30.01.2013 - L 9 AL 246/12 B -, juris Rn. 10).

    Ein solches Anhörungsverfahren parallel zum gerichtlichen Verfahren ist bislang nicht erfolgt (vgl. zum Ganzen auch den Beschluss des Senats vom 30.01.2013 - L 9 AL 246/12 B -, juris Rn. 11).

    ee) Einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nicht entgegen, dass die Klage im Falle rechtmäßiger Nachholung des Anhörungsverfahrens im Ergebnis erfolglos bleiben könnte, weil sich die angefochtenen Bescheide als materiell rechtmäßig erweisen könnten (vgl. zum Ganzen ausführlich den Beschluss des Senats vom 30.01.2013 - L 9 AL 246/12 B -, juris Rn. 12 ff.).

  • BSG, 09.11.2010 - B 4 AS 37/09 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Verfahrensfehler - Heilung - Nachholung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2013 - L 9 AL 84/13
    Hierauf ist die Beklagte, ohne dass sich der Kläger hierzu geäußert hat oder hätte äußern können, erstmals im Widerspruchsbescheid eingegangen (vgl. zum Vorstehenden auch BSG, Urt. v. 09.11.2010 - B 4 AS 37/09 R -, juris Rn. 13 sowie den Beschluss des Senats vom 30.01.2013 - L 9 AL 246/12 B -, juris Rn. 10).

    Eine Nachholung der Anhörung parallel zum gerichtlichen Verfahren, welche grundsätzlich gem. § 41 Abs. 2 SGB X bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz möglich ist, setzt ein eigenständiges, nicht notwendigerweise formelles Verwaltungsverfahren voraus, in dessen Rahmen die beklagte Behörde dem Kläger in angemessener Weise Gelegenheit zur Äußerung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen gegeben hat und an dessen Ende sie zu erkennen gibt, ob sie nach erneuter Prüfung am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält (BSG, Urt. v. 09.11.2010 - B 4 AS 37/09 R -, juris Rn. 14; Urt. v. 07.07.2011 - B 14 AS 144/10 R -, juris Rn. 21).

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 7/08 R

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Zweifamilienhaus - Angemessenheit des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2013 - L 9 AL 84/13
    Zum anderen setzt eine Verwertbarkeit im Sinne von § 90 Abs. 1 SGB XII voraus, dass sich die Möglichkeit einer Verwertung in einem zeitlich vorhersehbaren Rahmen bewegt (vgl. BSG, Urt. v. 19.05.2009 - B 8 SO 7/08 R -, juris Rn. 21 m.w.N.).
  • BSG, 07.07.2011 - B 14 AS 144/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme der Leistungsbewilligung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2013 - L 9 AL 84/13
    Eine Nachholung der Anhörung parallel zum gerichtlichen Verfahren, welche grundsätzlich gem. § 41 Abs. 2 SGB X bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz möglich ist, setzt ein eigenständiges, nicht notwendigerweise formelles Verwaltungsverfahren voraus, in dessen Rahmen die beklagte Behörde dem Kläger in angemessener Weise Gelegenheit zur Äußerung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen gegeben hat und an dessen Ende sie zu erkennen gibt, ob sie nach erneuter Prüfung am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält (BSG, Urt. v. 09.11.2010 - B 4 AS 37/09 R -, juris Rn. 14; Urt. v. 07.07.2011 - B 14 AS 144/10 R -, juris Rn. 21).
  • BSG, 13.12.2001 - B 13 RJ 67/99 R

    Einstellung der Rentenzahlung an Bewohner der Colonia Dignidad wegen nicht

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2013 - L 9 AL 84/13
    Die Heilung eines Anhörungsfehlers im Widerspruchsverfahrens setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) voraus, dass (a) die Behörde dem Betroffen in dem angefochtenen Verwaltungsakt die wesentlichen Tatsachen mitteilt, auf die sie ihre Entscheidung stützt, wobei es hinsichtlich der Wesentlichkeit auf die - u.U. unzutreffende - Rechtsauffassung der Behörde ankommt, (b) dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, zu den von der Behörde für entscheidungserheblich gehaltenen Tatsachen Stellung zu nehmen, wobei dies in der Regel durch die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids gewährleistet ist, es sei denn, die Behörde verwertet im Widerspruchsverfahren neue Tatsachen zu Lasten des Betroffenen, und (c) die Behörde im Widerspruchsbescheid erkennen lässt, dass sie die vorgebrachten Argumente des Widerspruchsführers zur Kenntnis genommen und abgewogen hat (vgl. BSG, Urt. v. 22.10.1998 - B 7 AL 106/97 R -, juris Rn. 26; Urt. v. 13.12.2001 - B 13 RJ 67/99 R -, juris Rn. 26 ff.; Urt. v. 11.06.2003 - B 5 RJ 28/02 R -, juris Rn. 29; Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010 § 41 Rn. 15).
  • BSG, 11.06.2003 - B 5 RJ 28/02 R

    Rehabilitation - gleichzeitiger Bezug von Übergangsgeld und Erwerbseinkommen -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2013 - L 9 AL 84/13
    Die Heilung eines Anhörungsfehlers im Widerspruchsverfahrens setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) voraus, dass (a) die Behörde dem Betroffen in dem angefochtenen Verwaltungsakt die wesentlichen Tatsachen mitteilt, auf die sie ihre Entscheidung stützt, wobei es hinsichtlich der Wesentlichkeit auf die - u.U. unzutreffende - Rechtsauffassung der Behörde ankommt, (b) dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, zu den von der Behörde für entscheidungserheblich gehaltenen Tatsachen Stellung zu nehmen, wobei dies in der Regel durch die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids gewährleistet ist, es sei denn, die Behörde verwertet im Widerspruchsverfahren neue Tatsachen zu Lasten des Betroffenen, und (c) die Behörde im Widerspruchsbescheid erkennen lässt, dass sie die vorgebrachten Argumente des Widerspruchsführers zur Kenntnis genommen und abgewogen hat (vgl. BSG, Urt. v. 22.10.1998 - B 7 AL 106/97 R -, juris Rn. 26; Urt. v. 13.12.2001 - B 13 RJ 67/99 R -, juris Rn. 26 ff.; Urt. v. 11.06.2003 - B 5 RJ 28/02 R -, juris Rn. 29; Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010 § 41 Rn. 15).
  • BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 25/00 R

    Leistungsfortzahlung nach § 105b AFG beim Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs,

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2013 - L 9 AL 84/13
    Eine Beiladung und Verurteilung der Krankenkasse des Klägers gemäß § 75 Abs. 2 2. Alt., Abs. 5 SGG (vgl. hierzu im Allgemeinen BSG, Urt. v. 02.11.2000 - B 11 AL 25/00 R - juris Rn. 25) dürfte daher nicht in Betracht kommen.
  • BSG, 22.10.1998 - B 7 AL 106/97 R

    Gleichwohlgewährung - Arbeitslosengeld - Abfindung - Arbeitsentgelt - Genehmigung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2013 - L 9 AL 84/13
    Die Heilung eines Anhörungsfehlers im Widerspruchsverfahrens setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) voraus, dass (a) die Behörde dem Betroffen in dem angefochtenen Verwaltungsakt die wesentlichen Tatsachen mitteilt, auf die sie ihre Entscheidung stützt, wobei es hinsichtlich der Wesentlichkeit auf die - u.U. unzutreffende - Rechtsauffassung der Behörde ankommt, (b) dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, zu den von der Behörde für entscheidungserheblich gehaltenen Tatsachen Stellung zu nehmen, wobei dies in der Regel durch die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids gewährleistet ist, es sei denn, die Behörde verwertet im Widerspruchsverfahren neue Tatsachen zu Lasten des Betroffenen, und (c) die Behörde im Widerspruchsbescheid erkennen lässt, dass sie die vorgebrachten Argumente des Widerspruchsführers zur Kenntnis genommen und abgewogen hat (vgl. BSG, Urt. v. 22.10.1998 - B 7 AL 106/97 R -, juris Rn. 26; Urt. v. 13.12.2001 - B 13 RJ 67/99 R -, juris Rn. 26 ff.; Urt. v. 11.06.2003 - B 5 RJ 28/02 R -, juris Rn. 29; Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010 § 41 Rn. 15).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2017 - L 9 AL 176/15

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld; Wechsel der Steuerklasse; Grobe

    Der Bescheid begegnet in Anbetracht der Rechtsprechung des Senates (vgl. Beschluss vom 22.07.2015 - L 9 AL 9/15 B, juris; Beschluss vom 11.07.2013, L 9 AL 84/13, juris) keinen formellen Bedenken.
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